Aktuelle Bestimmungen an unserer Pachstrecke
Die Fanggeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Besondere Bedingungen:
Das Angeln mit Naturködern am Guldenbach ist auf das nächtliche Aalangeln beschränkt.
Das Angeln mit Kunstköder ist nur mit widerhakenlosen Einzelhaken gestattet.
Jedes Mitglied mit gültigem Erlaubnisschein hat das Recht auf 10 Angeleinsätze pro Jahr in der o.g. Pachtstrecke.
Angeleinsätze und Fänge sind entsprechend zu dokumentieren.
Der Berechtigte behält sich vor, den Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Bestimmungen zurückzufordern.
Die Verwendung von Fahrzeugen und Geräten, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind, wird gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 10 des Landesfischereigesetzes von 1986 GVB1. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Für Bachforellen gilt ein Mindestmaß von 28cm und ein Höchstmaß von 40cm
Wandersalmoniden sind ganzjährig geschützt
Zum Schutz der Laichgruben bestht bis 01.April ein absolutes Watverbot
Die erteilten Fischereierlaubnisse stehen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass zusätzlich ein gültiger Fischereischein mitgeführt wird.
Angler, die dies nicht beachten, können sich strafbar machen, da sie unberechtigt fischen.
Angelscheine sind ausgefüllt bis 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei dem Gewässerwart abzugeben.
Nach dem Landesfischereigesetz ist folgendes zu beachten:
1 Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss einen aufgrund eines Fischereierlaubnisvertrages (§ 18)ausgestellten Erlaubnisschein auf Verlangen den Fischereiaufsichtspersonen, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen (§ 41Abs. 1).
2 Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind (§ 18 Abs. 1).
3 Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines beider Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen (§ 41Abs. 2).
4 Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen ebenso wie den Erlaubnisschein auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme aushändigen. Ein Fischereischein ist unter den Voraussetzungen der Nummer 3 nicht erforderlich (§ 33 Abs. 1 und 2).
5 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind (§ 62 Abs. 1 Nr.10).